Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in die Kategorien F1, F2, F3 oder F4 unterteilt sind.

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Zugehörigkeit muss am Gegenstand ersichtlich sein) im Ortsgebiet ist verboten.

Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, wenn Sicherheitsgefährdungen und Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind.

In Kammern im Liesingtal gibt es aktuell keine solche Verordnung.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten. Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Behörden nach dem Pyrotechnikgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 5 PyrotechnikG).

Handeln Sie im Umgang mit Silvesterknallern/ Feuerwerkskörpern verantwortungsvoll und nehmen Sie Rücksicht!‘

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