Brauchtumsfeuer-Verordnung

Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt. Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu definieren und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht verboten. Ausnahmen gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht. Einschränkungen gibt es auch in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden, in denen jeweils nur ein Feuer durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Veranstalter genehmigt ist.

Termine für Brauchtumsfeuer:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024); da der 21. Juni 2024 auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (22. Juni 2024) zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich!

Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 50 m zu Gebäuden;
  • 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
  • 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern;
  • 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.

Weiters ist zu beachten:

  • Die Beschickung von Feuer darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.
  • Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern,
    B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen
    in der Nähe der Feuerstelle.
    Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
  • Die Marktgemeinde Kammern oder die örtliche Feuerwehren sind davon zu verständigen, dass das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers beabsichtigt ist. Hierfür stehen Formular zum Download zur Verfügung, welches vollständig ausgefertig an die Marktgemeinde zu retournieren ist.

Formular: Anmeldung Brauchtumsfeuer

In diesem Sinne wünschen wir allen Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Marktgemeinde ein schönes Osterfest!

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