Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG 2010, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist).

Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Diese Ausnahme betrifft lediglich bestimmte, näher zu bezeichnende, in der Verordnung präzise darzustellende Teile eines Ortsgebietes (z.B. Ortsteil, Grundstücksnummer, planliche Darstellung udgl.) und nicht das gesamte Ortsgebiet.

Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nach § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 sowie in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gemäß § 39 Abs. 1 PyroTG 2010 und in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gemäß § 39 Abs. 2 Pyro TG2010 bleiben davon unberührt. Weiters ist gemäß § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 auch die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, verboten.

Sämtliche aufgezählte Verbotstatbestände gelten somit auch im Anwendungsbereich einer Ausnahmeverordnung gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010. Die angeführten Örtlichkeiten sollten in der Ausnahmeverordnung durch Beschreibung bzw. Plandarstellung auch entsprechend berücksichtigt werden.

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