Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von bebauten und unbebauten Grundstücken werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft durch Schädlinge und Lästlinge, durch Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung der Ortsbildes verpflichtet, in ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindliche unbebaute Grundstücke mindestens zweimal jährlich (spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum 30. August) zu mähen oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung und keine unmäßige Vermehrung von Schädlingen und Lästlingen sowie Unkraut eintreten kann.
Von dieser Verordnung sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen.

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