Die Marktgemeinde Kammern ist bemüht, das Straßennetz von Schnee und Eis freizuhalten. Wir möchten darauf hinweisen und um Verständnis bitten, dass die Räumdienste vorgegebene Routen fahren, die sich aber nach Bedarf und Prioritäten (Bergstraßen, Brücken, öffentl. Institutionen, usw.…) orientieren.

Die Marktgemeinde Kammern wird sich auch in dieser Wintersaison bemühen, die Schneeräumung und Bestreuung der Straßen zur Zufriedenheit der Bevölkerung durchzuführen. Für den Einsatzfall stehen für das gesamte Straßennetz (ca. 90 km Gemeindestraßen) 6 Räum- und Streugeräte zur Verfügung. Trotz der großen Anzahl der Geräte können nicht alle Verkehrswege zur selben Zeit geräumt werden. Bei manchen wenig befahrenen Verbindungsstraßen (Radwege) erfolgt keine Splittstreuung. Diese sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet.

Räum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 Abs. 1 StVO

Die Marktgemeinde Kammern möchte die Grundeigentümer von Liegenschaften darauf hinweisen, dass diese verpflichtet sind, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige entlang ihrer Liegenschaft innerhalb der Ortsgebiete von Schnee und Verunreinigungen nach den Bestimmungen der StVO zu säubern und bei Schneelage und Glatteis zu bestreuen.

Liegenschaftseigentümer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Gehsteige von der Gemeinde geräumt werden. Bei Unfällen durch fehlende oder mangelhafte Räumung oder Streuung haftet der Besitzer!

Die Hauseigentümer werden darauf hingewiesen, dass es bei der Schneeräumung immer wieder vorkommt, dass die Schneemassen im Bereich der Hauseinfahrten zu liegen kommen. Die Lenker der Einsatzfahrzeuge bemühen sich, diese Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Es kann aufgrund der Länge des vorhandenen, zu betreuenden Straßennetzes und damit verbunden des zeitlichen Ablaufes der Räumarbeiten nicht auf jeden Wunsch der Objekteigentümer eingegangen werden. Die Marktgemeinde Kammern ersucht deshalb um Verständnis der Bevölkerung.

Das Abladen von Schnee auf der Straße, wie es manchmal durchgeführt wird, ist verboten. Diese Handlungsweise ist strafbar und führt bei Unfällen zur Mithaftung. Wir möchten also eindringlich darauf hinweisen, solche Ablagerungen im eigenen Interesse zu unterlassen!

Parken auf Gemeindestraßen

Wir appellieren gerade in den Wintermonaten, das Fahrzeug so zu parken, dass unsere Räum- und Streufahrzeuge (Überbreite!) ungehindert passieren können. Ansonsten kann der Winterdienst in solchen Straßenzügen nicht durchgeführt werden.

Allgemeine Hinweise für eine unfallfreie Wintersaison

Neben der Winterausrüstung muss auch die eigene Fahrweise an die Fahrbahnverhältnisse angepasst werden. Geschwindigkeit und Abstand spielen dabei eine zentrale Rolle. Bei trockener Fahrbahn sollte im Ortsgebiet mindestens eine Sekunde Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten werden, auf Freilandstraßen mindestens zwei Sekunden und auf Autobahnen sind drei bis vier Sekunden Mindestmaß.
Auf Schneefahrbahnen heißt es aber, halbe Geschwindigkeit und doppelter Sicherheitsabstand im Vergleich zu trockener Fahrbahn, auf Eis ein Viertel der Geschwindigkeit und dreifachen Abstand zum Vordermann. Denn der Anhalteweg verlängert sich bei Schnee etwa auf das Vierfache, bei Glatteis mindestens um das Zehnfache!

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