(als Grundlage dient die Wasserleitungsordnung vom 29.12.1997)

§ 7 Hydranten

Hydranten dürfen nur von der Feuerwehr und von der Gemeinde in Tätigkeit gesetzt werden. Ausnahmen können vom Bürgermeister genehmigt werden.
Ein Antrag für eine Genehmigung liegt am Gemeindeamt auf!

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