Gebühren

Wassergebühren

Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Der Einheitssatz beträgt € 4,28 exkl.MwSt.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 gemäß § 71 Abs.2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idgF. folgende Verbrauchsgebühren ab 01. Juli 2017 beschlossen.

Die Gebühr pro m3 Wasser beträgt € 1,54, landwirtschaftliches Wasser € 0,81

Die Wasserzählergebühren/Jahr:

  •    3  bis    5 m3 = €  10,24
  •    7  bis  10 m3 = €  14,96
  •  20  bis  30 m3 = €  23,84

Die Gebühr für Bauwasser/Jahr beträgt € 70,00

Die Euroangaben verstehen sich inklusive 10 % Mwst.

Kanalabgaben

Der Kanalisationsbeitrag ist gemäß § 2 Kanalabgabengesetz 1955 einmalig für alle Liegenschaften zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Höhe des Einheitssatzes

Die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages bestimmt § 4 Kanalgesetz 1955 aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmeter) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden. Der Einheitssatz wurde mittels Verordnung mit € 16,67 exkl. UStfestgelegt. Diese Verordnung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.6.2011 beschlossen.

Kanalbenützungsgebühr

 

(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

 Die Kanalbenützungsgebühren werden wie folgt bemessen:

  • pro m³ Wasserverbrauch
  • oder Pauschalgebühr ohne Wassermessung bei privater Wasserversorgung pro Person jährlich

€  2,65

 

€ 145,75

Die Festsetzung der Pauschalgebühr erfolgt unter Zugrundelegung eines Wasserverbrauches von 55m³ je Person und Jahr. Stichtag für die Berechnung der Pauschalgebühr ist der 1. Jänner jeden Jahres, Änderungen können vierteljährlich vorgenommen werden.

Bei Objekten, bei welchen kein Wasserzähler eingebaut ist (eigene Wasserversorgung) und keine Person gemeldet ist, wird der Durchschnittsverbrauch für 1 Person (derzeit 55 m³) als Berechnungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr herangezogen.

Müllgebühren

folgen noch!

Hundeabgabe

Gemäß § 92  Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F., hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Kammern in seiner Sitzung vom 12.12.2012 eine neue Hundeabgabeordnung beschlossen.

Die neue Abgabenordnung ist mit 01. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Bauabgabe

Der Einheitssatz beträgt gemäß § 15 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.F. 8,72 Euro, pro verbauter Wohnfläche, wobei Kellerräumlichkeiten und Dachgeschosse zur Hälfte verrechnet werden.

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer wird nach der Lohnsumme 3 % v.H. der Bruttolohnsumme erhoben.