01.01.2026
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.12.2025 wird gemäß § 11 i. V. m. § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004 i d. g. F. und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. g. F., in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 i. d. g. F., die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal erlassen:
(1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.
(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Kammern i. L. anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde Kammern i. L. eine Abfallabfuhr eingerichtet.
(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.
(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Marktgemeinde Kammern i.L. im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband) und eines hierzu berechtigten privaten Entsorgers.
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:
(1) Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Kammern i.L., ausgenommen sind die Objekte Leims Nr. 6 bis Nr. 16, Kalvarienbergweg Nr. 51/52/54, Mochl Nr. 19/20/21 und Fadelgraben Nr. 5.
(2) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften legt die Marktgemeinde Kammern i.L. folgende öffentliche Sammelstellen fest, an welche die Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern sind:
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Marktgemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Marktgemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Marktgemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfall-sammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzu-bringen.
(3) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den im § 3 Abs. 2 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(5) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(6) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Marktgemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Marktgemeinde Kammern i. L. mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Leoben kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Marktgemeinde Kammern i.L. von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschafts-konzeptes sind der Marktgemeinde Kammern i.L. unaufgefordert zu übermitteln.
(7) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anschluss an die öffentliche Abfallabfuhr, so hat dies der Liegenschaftseigentümer oder der sonstige Bevollmächtigte binnen einem Monat nach deren Wegfall der Marktgemeinde Kammern i.L. schriftlich anzuzeigen.
(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei den Sammelstellen (§ 7) einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.
(2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Marktgemeinde Kammern i.L. hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
Baum- und Strauchschnitt ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu verwerten und kann darüber hinaus am Grünschnittplatz „Zigeunerwaldl“ eingebracht werden.
(3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden, in jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken gesammelt.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Marktgemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Marktgemeinde Kammern i.L, Hackergasse 4, in die dafür bestimmten Container abzugeben.
(5) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. g. F., dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Marktgemeinde Kammern i.L. hat gemäß § 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Marktgemeinde Kammern i.L. festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Marktgemeinde Kammern i.L., Hackergasse 4, abzugeben.
(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken. Werden Abfallsammelbehälter mutwillig (grob fahrlässig oder vorsätzlich) beschädigt oder zerstört, so kann die Gemeinde darauf hinweisen, dass die Kosten dieses Schadens beim Verursacher eingefordert werden.
(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von 120, 240, 800 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 120 Litern.
(3) Für jede ständig bewohnte Liegenschaft ist mindestens ein 120 Liter-Behälter oder ein Müllsack (á 120 Liter) pro Restmüllabfuhr (ausgenommen Wochenendhäuser) für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Für nicht ständig bewohnte Objekte (Wochenendhäuser bzw. Gebäude), in denen keine polizeiliche Meldung von Personen nach dem Meldegesetz vorliegt, wird eine jährliche Mindestanzahl von 6 Müllsäcken festgesetzt. Die Anschlusspflichtigen, bei welchen die Müllabfuhr mittels Müllsäcke erfolgt, haben die vorgeschriebene Mindestanzahl von Müllsäcken jeweils bis zum 1. Februar eines jeden Jahres gegen Empfangsbestätigung beim Marktgemeindeamt Kammern i.L., Hauptstraße 56, unaufgefordert abzuholen. Bei Kleingartenanlagen wird für bis zu je 20 Gartenparzellen mindestens ein 120 Liter Behälter für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) gegen Vorschreibung bereitgestellt.
(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von zwei Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf 1560 Liter pro Einheit und Jahr nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Marktgemeinde Kammern i.L. diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.
(5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Marktgemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern („braune Tonne“) mit einem Inhalt von 120 Litern bzw. 240 Litern.
(6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümern/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Marktgemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke.
(7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurückgebracht werden.
(8) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind.
(9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr sowie die Behälterart (Sacksammlung oder Behältersammlung bei Restmüll), der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Marktgemeinde Kammern i.L. angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Marktgemeinde Kammern i.L. von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.
(1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altpapier, Glas sowie Leicht- und Metallverpackung) werden in der Marktgemeinde Kammern i.L. Sammelstellen eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Marktgemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen.
(2) In die auf den Sammelstellen bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Abfuhrbereich anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(3) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbaren Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.
(4) Die für die Marktgemeinde Kammern i.L. festgelegten Standorte der Sammelstellen werden im Anhang 3 aufgelistet.
(5) Als zentrale Sammelstelle für die im Anhang 1 festgelegten Abfälle und in der dort bestimmten Form ist das Altstoffsammelzentrum/Fuhrhof Kammern im Liesingtal am Standort Hackergasse 4 eingerichtet.
(1) Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), Altpapier sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr. Für die getrennt zu sammelnden Altpapierabfälle (Altpapier/Kartonagen) wird jeder Liegenschaft ein 240 l Container gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
(3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) wird grundsätzlich alle 4 Wochen durchgeführt. Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Biotonne entfällt, wenn sich die Liegenschaftseigentümer verpflichten die Bioabfälle auf der eigenen Liegenschaft ganzjährig zu kompostieren.
(4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt in der Zeit vom 01.06. bis 30.09. jeden Jahres wöchentlich, darüber hinaus zumindest 14-tägig. Bei Betrieben richtet sich der Bedarf nach dem erforderlichen Anfall an Bioabfall.
(5) Die Übernahme der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) und von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt im Altstoffsammelzentrum jeden Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ausgenommen Feiertage).
Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bei den Sammelstellen im Altstoffsammelzentrum einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.
(6) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und -zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.
Die Marktgemeinde Kammern i.L. hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen.
In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan 2010 des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben vom 14.11.2011 werden für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 die Abfallbehandlungsanlagen in Anhang 2 in Anspruch genommen:
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Leoben über.
(2) Abfall, der den genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.
(1) Den Organen und Beauftragten der Marktgemeinde Kammern i.L. und des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Marktgemeinde Kammern i.L. und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
(1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und -behandlung hebt die Marktgemeinde Kammern i.L. an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
(1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
(2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
(1) In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet.
(2) Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW) wobei eine Person einem EGW entspricht. Die Grundgebühr pro EGW und Jahr beträgt € 65,00.
(3) Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Grundgebühr.
(4) Für die im Versorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung nach Abs. 3 erfolgen kann, wird eine Person bzw. ein EGW zur Verrechnung gebracht.
(5) Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW entsprechen:
(6) Die Gebührenschuld je Person bzw. EGW entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen. Die Gebührenschuld je Person bzw. EGW endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.
(1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen.
Diese betragen pro Jahr
Im Bedarfsfall können Säcke (120 l) für die Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet € 13,80.
Pflegedürftige Personen, welche ständig Windeln benötigen oder Familien mit Klein-kindern bis 4 Jahren, erhalten auf Antrag 1 Stk. Restmüllsack pro Monat gebührenfrei. Die Entsorgung des Altpapiers ist gebührenfrei.
(2) Bei Erhöhung oder Reduzierung des bereitgestellten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, wobei die Änderung im nächsten Quartal wirksam wird.
(3) Die Gebührenschuld nach Behältervolumen entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem der Abfallsammelbehälter bereitgestellt wird bzw. endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Anschlussverpflichtung nicht mehr gegeben ist.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist allen Beträgen hinzuzurechnen.
(1) Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Stichtage für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung sind der 20. Jänner, 20. April, 20. Juli, 20. Oktober.
(2) Der Gebührensatz für die Grundgebühr und für die variable Gebühr ist gemäß § 71a Abs 2 Stmk. GemO wertgesichert und ist mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat.
(3) Für den Fall, dass die Marktgemeinde Kammern i.L. neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.B. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen.
Treten in Bezug auf §15 nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Marktgemeinde Kammern i.L. schriftlich anzuzeigen.
Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004.
Die Abfuhrordnung der Gemeinde Kammern i.L. tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal vom 15.12.2010, einschließlich der zwischenzeitig durchgeführten Änderungen außer Kraft.
Abfallannahme im Altstoffsammelzentrum gem. §5 Abs. 4 und 5 zur Abfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern i.L.
Im Altstoffsammelzentrum/Fuhrhof Kammern können während der Öffnungszeiten insbesondere nachstehend angeführte Abfälle, sofern diese nicht aus gewerblicher Tätigkeit stammen, in getrennter Form ohne gesonderten Kostenersatz in Haushaltsmengen in die dafür vorgesehenen Container eingebracht werden.
Komplette Wohnungsauflösungen, Räumungen sowie Abbrüche von Objekten/Gebäuden können nicht im Altstoffsammelzentrum/Fuhrhof abgegeben werden.
Behandlungsanlagen gem. §10 zur Abfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern i.L.
Sammelstellen gem. §7, Abs. 4 zur Abfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern i.L.
Für die Marktgemeinde Kammern i.L. werden folgende Standorte für die Einrichtung der Sammelstellen festgelegt
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