29.11.1995
Durch die nachstehende Marktordnung werden die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der Lebensmittelhygieneordnung, der Maß- und Gewichtsordnung, der Gewerbeordnung und sonstiger einschlägiger Vorschriften nicht berührt.
Der Markt wird in der Hauptstraße (Rüsthaus bis Kaufhaus Sattler und in der Kirchgasse (Kreuzung Hauptstraße bis Fleischhauerei Loschat) abgehalten. Bei einer Erweiterung oder Verlegung des Marktplatzes kann die Gemeinde die Marktordnung selbst genehmigen.
Es wird einmal jährlich ein Markt abgehalten und zwar am ersten Samstag nach dem Rosenkranzsonntag (= 1. Sonntag im Monat Oktober) Der Krämermarkt beginnt um 7.00 Uhr und endet um 18.30 Uhr. Das Auspacken der Ware ist von 6.00 bis 7.00 Uhr gestattet. Die Abräumarbeiten müssen jeweils bis 20.00 Uhr beendet sein.
(1) Auf den Märkten sind zum Verkauf zugelassen: Nahrungs- und Genussmittel, ferner alle alten und neuen Gebrauchsgegenstände, jedoch mit folgenden Ausnahmen: Waffen (soweit sie nicht bloß als Antiquitäten anzusehen sind). Munition, Sprengmittel, Feuerwerkskörper, Knallkörper, Schlüsse ohne Schloss, Arzneimittel, chirurgische Instrumente und therapeutische Behelfe, Verbandmaterial, gegen die Sittlichkeit verstoßene Schriften, Bilder oder Druckwerke, Bettfedern, Obstbäume, Obststräucher und Reben.
(2) Die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist nur aufgrund einer Sonderbewilligung gem. §195 GewO gestattet.
Schaustellungen, Ringelspiele, Schaukeln, Produktion und überhaupt alle Erwerbstätigkeiten, welche den Marktverkehr in irgendeiner Weise behindern oder erschweren, werden auf dem Marktplatz nicht zugelassen. Ebenso ist auf dem Marktplatz der Verkauf von Waren im Wege von Glückspielen (Glücksrad, Katz im Sack, Grad und Ungrad u. dgl.) verboten.
(1) Jedermann ist berechtigt, den Markt mit allen laut § 3 Abs. 1 dieser Marktordnung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit nicht Bestimmungen der GewO entgegensehen. Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen jedoch nur von den Inhabern einer entsprechenden Konzession feilgeboten werden.
(2) Alle Marktparteien (Käufer, Verkäufer und deren Hilfspersonal) haben sich untereinander und gegenüber den Organen der Marktaufsicht, deren Anordnung unbedingt zu befolgen sind, anständig zu Verhalten.
(3) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hierbei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtungen trifft auch einen Erfüllungsgehilfen des Gewertreibenden.
(1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jede der auf den Markt zugelassenen Waren oder Warengruppe, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
(2) Jeder Marktbezieher hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes pro Originalgewerbeschein bis zum Höchstmaß von 25 Metern. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden.
(3) Regelmäßiges Erscheine auf dem Markte gibt Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes. Überhaupt darf bei Zuweisung der Standplätze ein Unterschied zwischen Einheimischen und Auswärtigen nicht gemacht werden, zwischen Österreichern und Ausländern nur so weit, als das Herkunftsland des Ausländers Österreicher beim Marktbesuch ungünstiger behandelt als seine eigenen Staatsbürger. Nach Möglichkeit sollten Platzreservierungen durch Einlöse vorgenommen werden.
(4) Ein zugewiesener Standplatz darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsorgane ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden. Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überscheitung der zugewiesenen Fläche ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
(5) Die Mindesthöhe der Standbedeckung (Dächer) oder Schirme muss 2,20 m betragen.
(6) Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von den Marktaufsichtsorganen im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere oder volle Kisten u. dgl. aufgestellt werden.
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister; ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane aus und regelt durch sie den Marktverkehr. Unter Marktaufsichtsorganen sind die von der Gemeinde beauftragten Organe, nämlich Marktkomissär (Marktinspektor) in Zusammenarbeit mit der Gendarmerie Mautern zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hierdurch nicht berührt.
(1) Die auf dem Markt feilgebotenen Lebensmittel müssen den gesetzlichen Vorschriften und der angegebenen Bezeichnung entsprechen. Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung genossen werden können, dürfen die Käufer vor dem Kauf nicht betasten.
(2) Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur auf Unterlagen ausgelegt werden, die sich mindestens einen halben Meter über den Erdboden befinden. In der warmen Jahreszeit sind genussfertige Lebensmittel vor Beschmutzung durch Fliegen zu schützen. Backwaren und Zuckerwaren sollen nicht frei herumliegen, sondern sind gegen Staub und Schmutz sowie gegen Betasten durch Hüllen aus durchsichtigem Material (Cellophan, Nylon u. dgl.) zu schützen.
Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinen Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen. Papierkörbe und Abfallbehälter sind von der Gemeinde an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl auszustellen.
Die Marktbezieher und ihre Hilfskräfte müssen von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten frei sein und haben auf Reinlichkeit ihrer Person zu achten. Sowie sie der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befasst sind, müssen sie im Sinne des Bazillenausscheidungsgesetzes durch amtsärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie in dieser Tätigkeit weiterverwendet werden dürfen.
Pro Laufmeter des Standplatzes werden € 2,- inkl. MwSt. als Marktstandgebühren eingehoben.
Übertretung dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 368 Abs. 16 der GewO mit Geld bis zu ÖS 15.000,-- bestraft.
(1) Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlicher Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht vom Markt verwiesen werden.
(2) Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszug im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
Die vorstehende Marktordnung – durch welche alle älteren, mit Ihr in Widerspruch stehenden Marktordnungen aufgehoben werden – tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat am 29.11.1995 in Kraft. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf dem Marktplatze zu verlautbaren.