Lärmschutzordnung

08.10.2015

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal hat in seiner Sitzung am 22.09.2015 folgende Larmschutzverordnung beschlossen.

§ 1

Larm verursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmahern, Heckenscheren, Baumsagen usw. durfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag, in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, an Samstagen von 07:00 bis 15:00 Uhr ausgefuhrt werden. Land- und forstwirtschaftliche Tatigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gartnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der offentlichen Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsubertretung von der Bezirkshauptmannschaft Leoben geahndet und sind gemas § 101c Abs 1 Stmk. GO 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.500,00 zu bestrafen.

§ 3

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter dem Tatbestand einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung fallen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 08.10.2015 in Kraft. Diese Verordnung wird gemaß § 92 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 23.09.2015 bis 08.10.2015 offentlich kundgemacht.