08.10.2015
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal hat in seiner Sitzung am 22.09.2015 folgende Larmschutzverordnung beschlossen.
Larm verursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmahern, Heckenscheren, Baumsagen usw. durfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag, in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, an Samstagen von 07:00 bis 15:00 Uhr ausgefuhrt werden. Land- und forstwirtschaftliche Tatigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gartnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der offentlichen Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsubertretung von der Bezirkshauptmannschaft Leoben geahndet und sind gemas § 101c Abs 1 Stmk. GO 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.500,00 zu bestrafen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter dem Tatbestand einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung fallen.
Diese Verordnung tritt mit 08.10.2015 in Kraft. Diese Verordnung wird gemaß § 92 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 23.09.2015 bis 08.10.2015 offentlich kundgemacht.
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