18.03.2013
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBI. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 18.03.2013 folgende Hundeabgabenordnung erlassen:
Für Hunde, die ständig zur Bewachung von
a. land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,b. Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sindc. für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und d. Jagdhunde
beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 festgesetzten Abgabe.
Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen /Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
Die Abgabenordnung tritt mit 1.5.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeabgabenordnung vom 12.12.2012 außer Kraft
Für den GemeinderatDer Bürgermeister
Karl Dobnigg
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