Bürgerservice

Wer kann in welchen Fällen eine Auskunftssperre beantragen?

Jede gemeldete Person, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, hat das Recht, bei der Meldebehörde, bei der sie angemeldet ist oder war, eine sogenannte „AUSKUNFTSSPERRE“ zu beantragen. Ein solcher Antrag ist entsprechend zu begründen; ihm ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.

Dies könnte z.B. sein:

  • Ø Inkognitoadoption
  • Ø Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
  • Ø Schutz vor körperlichen Übergriffen
  • Ø Schutz vor übermäßiger Belästigung
  • Ø Amtspersonen, die Racheakte zu befürchten haben
  • Ø Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

Können solche schutzwürdigen Interessen glaubhaft gemacht werden, verfügt die Meldebehörde die Auskunftssperre.

Wie lange gilt eine Auskunftssperre?

Eine Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden. Liegen nach dieser Zeit nach wie vor Gründe für die Auskunftssperre vor, kann sie auf neuerlichen Antrag hin verlängert werden.

Widerruf der Auskunftssperre

Die Meldebehörde hat die Auskunftssperre zu widerrufen, wenn

  • Ø sich der Antragsteller/die Antragstellerin rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
  • Ø die Gründe für die Auskunftssperre nicht mehr gegeben sind.

Auskunft trotz Auskunftssperre

Kann jemand eine konkrete rechtliche Verpflichtung gegenüber einer gesuchten Person geltend machen, so hat die Meldebehörde die gewünschte Meldeauskunft trotz des Vorliegens einer Auskunftssperre zu erteilen, nachdem sie vorher der/dem gesuchten Meldepflichtigen Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben hat.

ACHTUNG! Die Auskunftssperre gilt jedoch nicht gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Meldebehörde auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Meldedaten zur Verfügung zu stellen hat ( z.B. gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften hinsichtlich jener Menschen die sich zu dieser bekannt haben, Gebühren- Inkasso-Service GmbH nach dem Rundfunkgebührengesetz u.a.)!