Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

Mit 1. Oktober 2013 hat sich der § 38 des Stmk. Baugesetzes dahingehend geändert, dass Bauwerber nach Vollendung von Neu-, Zu- oder

Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von

Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen haben.

Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Bauführerbescheinigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Abgabe allfälliger geringfügiger Abweichungen
  • bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Rauchfangkehrer-Attest
  • bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Elektro-Attest
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße

Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen

  • hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung
  • sowie die mit der baubehördlichen Bewilligung vorgeschriebenen Befunde/Atteste u. Bescheinigungen

Werden der Fertigstellungsanzeige die Bauführerbescheinigung sowie alle weiteren geforderten Unterlagen angeschlossen und durch die Baubehörde zur Kenntnis genommen, kann die bauliche Anlage mit dem Datum der Kenntnisnahme durch die Baubehörde benützt werden und ist das Bauverfahren hiermit abgeschlossen. Es folgt keine bescheidmäßige Erledigung und somit fallen für den Bauwerber auch keine Kosten/Gebühren an. Begehrt der Bauwerber jedoch die Ausstellung einer Bescheinigung, so sind alle Unterlagen und auch die Bescheinigungen zu vergebühren. Wird vom Bauwerber keine Bauführerbescheinigung vorgelegt, ist gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um Benützungsbewilligung anzusuchen. In diesem Fall ist eine Endbeschau durchzuführen und hat die Baubehörde, wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 5 gegeben sind, die Benützungsbewilligung zu erteilen.Die Voraussetzungen im § 38 Abs. 5 lauten:

  1. a) wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht
  2. b) bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
  3. c) wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
  • die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird
  • der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden
  • Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind oder Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

Bitte unbedingt beachten:

Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden

Ing_Mag_Dr_Harald_Haberl

Baumeister und Bausachverständiger

Ing. Mag. Dr. Harald Haberl, MBA

steht gerne für Sie nach telefonischer Vereinbarung für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung!

Die Terminkoordination erfolgt über das Marktgemeindeamt!

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